Abmahnrisiko bei der Nutzung von Musik
Veröffentlicht: 14.04.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.04.2023
© MikyR / Shutterstock.com
Auch, wenn auf Instagram gern alles etwas fluffy, privat und bloß nicht zu kommerziell wirken soll, ist es nun mal Fakt, dass für viele die Plattform eine wichtige Einnahmequelle und Präsentationsmöglichkeit ist. Die Rede ist dabei nicht nur von Influencern und Influencerinnen, sondern auch von Unternehmen, aber auch von Vereinen.
Um verschiedenen Ansprüchen gerecht zu werden, gibt es auf Instagram gleich drei unterschiedliche Account-Arten. Die Wahl des richtigen Typs scheint dabei eher unwesentlich zu sein, sollte aber gerade mit Blick auf die aktuelle Diskussion rund um die Nutzung der Musikbibliothek auf keinen Fall vernachlässigt werden.
Diese Typen gibt es
Auf Instagram kann man zwischen drei verschiedenen Profilarten wählen. Zum einen gibt es das Standard-Profil. Dieses soll in erster Linie der privaten Nutzung dienen. Man kann Beiträge teilen, Storys und Videos posten. Eine Analysefunktion gibt es allerdings nicht. Bei dem Creator- und dem Business-Account sieht es anders aus. Beide Account-Typen bringen Analysefunktionen mit. Während der Creator-Account mit verschiedenen Funktionen zum Sortieren von Nachrichten aufwartet, gibt es beim Typ Business zusätzliche Buttons, um etwa eine Wegbeschreibung, Telefonnummer und E-Mail-Adresse hinterlegen zu können.
Darum ist es wichtig
Insbesondere im Rahmen der aktuellen Berichterstattung zur Nutzung der Instagram-Musikbibliothek wird deutlich, wie wichtig die Wahl des richtigen Accounts ist. Werfen wir dazu doch noch einmal einen Blick in die Nutzungsbedingungen von Instagram. Dort heißt es nämlich: „Bestimmte Business-Konten oder Beitragsarten können jedoch nicht darauf zugreifen. Der Grund dafür ist, dass sich unsere Vereinbarungen mit den Rechteinhabern lediglich auf die persönliche, nichtkommerzielle Nutzung von Musik beschränken. Konten, die nicht auf unsere lizenzierte Musikbibliothek zugreifen können, steht die Sound Collection von Facebook zur Verfügung.“
Für Nutzer und Nutzerinnen ist es schon einmal praktisch, dass sie je nach gewählter Account-Art nur auf die Musik zugreifen können, die auch genutzt werden darf. Jetzt kommt das große, dicke Aber: Liest man den Satz ganz genau, geht es eben nicht nur um die Nutzung durch Business-Accounts, sondern im Allgemeinen um die kommerzielle Nutzung. Das Problem an der Sache: Creator-Accounts sind eben nicht selten auch kommerziell.
Unterschied zwischen Creator und Business
Aber: Was unterscheidet eigentlich den Business- vom Creator-Account? Der Hauptunterschied sind die unterschiedlichen Funktionalitäten und die Zielgruppe. Während Instagram mit dem Business-Account eher Unternehmen und Marken abholen möchte, ist der Creator-Account für Influencer und Influencerinnen gedacht.
Nur „doof“, dass Influencer und Influencerinnen nun einmal in den allermeisten Fällen mindestens als Einzelunternehmen auch oder sogar überwiegend kommerziell handeln. Rein rechtlich gesehen gibt es also keinen Unterschied zwischen einer GmbH, die einen Business-Account betreibt und einer Influencerin mit Gewerbeschein und Creator-Account.
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Die Krux mit den Vertragsinhalten
Nun könnte man meinen: Ist ja nicht das Problem der Nutzer und Nutzerinnen. Instagram hat diese Account-Typen entwickelt und damit ist die Sache geritzt. So einfach ist es leider nicht: Der Mutterkonzern Meta wird mit den Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften Nutzungsverträge über die Musik in der Insta-Bibliothek abgeschlossen haben. Zu den genauen Vertragsdetails hält sich der Konzern bedeckt. Es kann gut sein, dass mit den Rechteinhabern Verträge geschlossen wurden, die zwischen den einzelnen Account-Arten unterscheiden und entsprechend die Nutzung beispielsweise für Business-Accounts ausschließen.
Sehr wahrscheinlicher ist jedoch, dass eher – wie es eben typisch ist – zwischen der kommerziellen und nicht-kommerziellen Verwendung unterschieden wird. Und hier muss man noch einmal klar sagen: Rechtlich gesehen handeln die meisten Content Creators nun mal auch kommerziell.
Einfach nutzen, was Instragram zur Verfügung stellt?
Laut den AGB scheint die Sache aber einfach zu sein: Habe ich einen Business-Account, darf ich auch die Musik nutzen, die mir über die Bibliothek angezeigt wird. Wäre da eben die gerade angesprochene Krux mit den Vertragsinshalten nicht. Nicht alle Inhalte, die in der Bibliothek auch für Business-Accounts zur Verfügung stehen, sind „lizenzfrei“. Unter lizenzfrei versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch urheberrechtliche Werke, die man ohne besondere Erlaubnis auch kommerziell nutzen darf. Man kann sich aber tatsächlich nie ganz sicher sein, dass für die Musikstücke, die nicht lizenzfrei sind, auch tatsächlich die Erlaubnis zur kommerziellen Nutzung besteht. Wir erinnern uns: Die Vertragsinhalte zwischen Meta und den Rechteinhaber:innen sind weitgehend unbekannt. Es kann also durchaus sein, dass ein Musikstück über den Business-Account eingebunden werden kann, aber eigentlich gar nicht für die kommerzielle Nutzung freigegeben ist. Hier sorgt Instagram aufgrund von Intransparent leider nicht gerade für ein hohes Maß an Rechtssicherheit.
Musik-Einschränkung umgehen?
Aufgrund des Umstandes, dass in Verträgen üblicherweise zwischen der kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzung unterschieden wird, wäre es daher sehr unüberlegt, eine mögliche Musikschranke zu umgehen, indem man seinen Business-Account auf Creator oder gar Standard stellt. Wird die Musik dann einfach kommerziell genutzt, muss man im Zweifel mit einer urheberrechtlichen Abmahnung rechnen und die kann mal eben je nach Werk mit mehreren 1.000 Euro zu Buche schlagen.
Wie sollten sich nicht-kommerzielle Vereine verhalten?
Besonders oft kam die Frage, wie sich nicht-kommerzielle Vereine verhalten sollen. Hier kann ein Blick in die jüngste Vergangenheit helfen: Bei der Jerusalema-Challenge tanzte Personal aus Krankenhäusern, der Polizei oder dem ÖPNV, um ein Zeichen gegen die Pandemie zu setzen. Die Konsequenz waren teure Abmahnungen von Warner Music. Gerade bei Polizeidienststellen könnte man nun denken: Die haben doch gar kein kommerzielles Interesse? Immerhin ist die rein private Nutzung von Musik privilegiert und in aller Regel ohne den Erwerb einer Lizenz erlaubt.
Nun ja: Die Jerusalema-Challenge diente aber keinem privaten Interesse. Das Teilnehmen an der Challenge erfüllte zwar auch einen höheren Zweck; diente aber auch dem Image der teilnehmenden Einrichtungen.
Und genau das gilt auch für Vereine: Auch, wenn diese keine Gewinnerzielungsabsicht haben, dienen die Social-Media-Präsenzen der Reichweite, dem Bekanntheitsgrad und irgendwo auch der Generierung neuer Mitglieder. Diese Nutzung kann schlicht und ergreifend nicht privat sein. Entsprechend sollte hier tatsächlich auf einen Business-Account zurückgegriffen werden.
Vorsicht: Auch private Accounts können kommerzielle Inhalte teilen
Zum Abschluss kommen wir noch auf ein recht großes Problem zu sprechen: Es geht um die Durchmischung von Content. So kann es sein, dass jemand mit dem Standard-Account überwiegend private Inhalte teilt; aber eben zwischendrin auch mal kommerziell wird – und dafür muss nicht einmal selbst etwas verkauft werden. Ein Post kann bereits dann kommerziell sein, wenn beispielsweise Werbung für das Angebot eines Unternehmens gemacht wird.
Wenn zum Beispiel Person A ihren besten Freund Person B damit unterstützen möchte, indem sie ein kurzes Reel im Geschäft von Person B dreht und Empfehlungen ausspricht. Person A will damit einen fremden Absatz fördern, wodurch das Reel als kommerziell eingestuft werden kann. Selbst wenn Person A auf die komplette Musikbibliothek von Instagram mit ihrem Account-Typen zugreifen kann, ist also Vorsicht geboten. Der Standard-Account-Typ ist vor allem für die private Nutzung gedacht. Dass die Musikbibliothek komplett genutzt werden kann, wird sehr wahrscheinlich daran liegen, dass davon ausgegangen wird, dass es eben zu keiner kommerziellen Nutzung bei diesen Account-Arten kommt. Daher kommt es sogar nicht nur auf die richtige Account-Art, sondern auch auf die Art des Inhaltes an.
Fazit: Eher Business als Creator
Was aber lernen wir daraus? Nun, in manchen Medien wurde die Botschaft verbreitet, dass die Musik-Bibliothek auf Instagram lieber nur noch von rein privaten Profilen genutzt werden sollte, um eben das Abmahnrisiko gegen Null zu senken. Zwar erwecken die Nutzungsbedingungen von Instagram gar nicht den Eindruck, als wäre dem so – ein Blick aufs Recht kann diese Botschaft aber nicht ganz beseitigen.
Fakt ist, dass Personen, die einen Creator-Account betreiben, oftmals eben auch Unternehmen sind und daher auch zur Kategorie Business-Account gehören. Diese Betreiber und Betreiberinnen sollten sich daher gut überlegen, ob sie mit ihrem Creator-Account die Musikbibliothek nutzen oder zur Sicherheit lieber auf den Business-Account switchen, um ganz sicherzugehen, dass die zur Verfügung gestellte Musik auch für die kommerzielle Nutzung gedacht ist. Aber selbst dann besteht immer noch das Problem, dass man im Zweifel gar nicht weiß, wie konkret die Lizenzverträge mit den Rechteinhabern aussehen.
Praxistipp: Sound-Collection von Facebook nutzen
Wer sich unsicher ist, aber trotz Business-Account nicht auf Musik verzichten möchte, kann auf die die Sound-Collection von Facebook zurückgreifen. Diese umfasst über 9.000 lizenzfreie Musikstücke, die auch für kommerzielle Zwecke verwendet werden dürfen. Laut Nutzungsbedingungen darf die Sound-Collection auch ausdrücklich für Beriträge auf Instagram verwendet werden.
Author: Mary Miller
Last Updated: 1703383682
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